Das Wachstumschancengesetz ist ein legislativer Schritt, der im Rahmen des 10-Punkte-Plans zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Deutschland umgesetzt wurde. Es beinhaltet eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, das Steuerrecht zu modernisieren und zu vereinfachen sowie die Steuerfairness zu verbessern.
Das erklärte Ziel des Gesetzes ist es, die Wirtschaft zu stärken, Unternehmen zu entlasten und Investitionen zu fördern. Nach Abschluss der Verhandlungen hat der Bundesrat am 22. März 2024 den Steueränderungen zugestimmt, wobei einige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf entfallen sind oder zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden sollen.
Das Wachstumschancengesetz stellt eine Reihe von steuerlichen Änderungen dar, die darauf abzielen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen und Privatpersonen zu verbessern.
Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Ertragssteuern
Degressive Abschreibung
Zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 dürfen Unternehmen bei beweglichen Wirtschaftsgütern die degressive Abschreibung anwenden. Der Abschreibungsprozentsatz ist auf maximal 20 Prozent begrenzt und darf das Zweifache der linearen Jahresabschreibung nicht überschreiten.
Daneben gibt es neue Regelungen für eine befristete Einführung der degressiven AfA für Wohngebäude, eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.
Verlustvortrag
Für die Veranlagungszeiträume von 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Kleine Unternehmen, die nicht zur Buchführung oder regelmäßigen Abschlüssen verpflichtet sind, müssen nun erst ab einem Umsatz von 800.000 EUR oder einem Gewinn von 80.000 EUR zur doppelten Buchführung wechseln.
Ist-/Soll-Besteuerung
Die Umsatzgrenze für den Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung wird ab 2024 auf 800.000 EUR angehoben.
Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer
Abschaffung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug
Die bisherige Regelung, die es ermöglichte, außerordentliche Einkünfte beim Lohnsteuerabzug nach der Fünftelregelung zu berücksichtigen, wird ab 2025 gestrichen.
Arbeitnehmer können diese Regelung jedoch in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Freigrenze für Geschenke und Werbeträger
Ab dem 1. April 2024 dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen außerhalb des Unternehmens, deren Kosten 50 EUR nicht übersteigen, als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Kfz-Überlassung für Privatfahrten (1 %-Regelung)
Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, zahlt entsprechend der 1%-Regelung monatlich auf 1% des Brutto-Listenpreises (den so genannten geldwerten Vorteil) Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Für manche Plug-in-Hybride oder Elektrofahrzeuge sinkt der maßgebliche Brutto-Listenpreis, also die Bemessungsgrundlage, auf die Hälfte. Bei reinen Elektrofahrzeugen kann die Bemessungsgrundlage sogar auf nur ein Viertel sinken – die Bemessungsgrenze für die Anwendung des geviertelten Brutto-Listenpreises für reine Elektroautos wurde hierbei rückwirkend ab 1. Januar 2024 von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben.
Anhebung der Pauschale für Berufskraftfahrer
Die Pauschale für Berufskraftfahrer wird ab dem 1. Januar 2024 von 8 auf 9 EUR erhöht.
Gruppenunfallversicherung
Der Grenzbetrag für pauschal versteuerte Gruppenunfallversicherungen wird ab 2024 aufgehoben.
Versorgungsfreibetrag
Der steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden rückwirkend ab dem Jahr 2023 verringert.
Rentenbesteuerung
Der zu versteuernde Anteil der Rente wird ab 2023 für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen.
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag wird ab 2023 jährlich um 0,4 Prozentpunkte verringert, und der Höchstbetrag sinkt um 19 EUR jährlich.
Aus dem ursprünglichen Entwurf gestrichen wurden:
Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
Änderung der Grenze für GWG und des Sammelpostens
Verlustrücktrag
Klimaschutz-Investitionsprämie
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Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.
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